Zugelassene Hilfsmittel
Ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Hilfsmittel sind zur Kenntnisprüfung in der schriftlichen Abschlussprüfung zugelassen:
Alle Ausbildungsberufe dürfen in allen Prüfungsbereichen einen Taschenrechner verwenden, wenn er nicht programmiert, netzunabhängig und ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten ist.
Kaufmann/-frau für Versicherung und Finanzen (ÄVO 2014) darf im Teil Versicherungswirtschaft sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung bzw. Anlage in Finanzprodukte das unkommentierte Bedingungswerk Proximus des BWV als notwendiges Hilfsmittel und eine unkommentierte Gesetzessammlung oder unkommentierte Textausgaben einzelner Gesetz und Verordnungen als zulässiges Hilfsmittel verwenden.
Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandelmagament im Teil Außenhandelsgeschäfte ist ein unkommentiertes, zweisprachiges Wörterbuch in der gewählten Fremdsprache erlaubt.
Sozialversicherungsfachangestellte/r im Teil allgemeine Krankenversicherung „Versicherung und Finanzierung“ und „Leistungen“ ist eine Sammlung von Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften und gemeinsamen Rundschreiben ohne Kommentierungen (z. B. SGB-KV oder SoFA KV) zulässig.